georghue | müsste das copyright bei bildern im netz nicht völlig neu definiert werden? es finden sich genug hochaufgelöste dateien mit dem lapidaren hinweis, doch die rechte zu beachten - tja. bin ich ein jurist? ab welchem veränderungsgrad verletzt man das bildrecht nicht mehr? müsste der, der seine bilder (fotos) ins netz stellt nicht mit technischen möglichkeiten dafür sorgen, dass seine bilder nur mit erlaubnis genutzt werden können?
ich finds wichtig, da einige meiner bilder veränderte, aber doch fremdanteile aufweisen. (bild -4x3screams- im album -gesicht der figur- z.b)
ich bin der typ -geben und nehmen, leben und leben lassen- reicht das in bezug auf das obige?
georghue
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Neo | Sicher reicht das für dich, es gibt vermutlich aber immer einige Erbsenzähler, die das anders sehen. - Es ist einfach so & meine Empfehlung
du machst Kunst. - Sie besteht darin, daß dir etwas auffällt, etwas besonderes für dich. Vielleicht für niemand anderen, aber für dich. Und du greifst zum virtuellen Pinsel und malst aus dieser Anregung heraus ein Bild. Mag die Veränderung schwach oder stark sein, es ist der Anstoß, den du alleine gibst. - Das muß nicht einmal eine große Veränderung sein, das kann das Herausstellen eines Details sein, eine besondere Ausführung, oder auch schon die Aufnahme in einen besonderen Zusammenhang. -
In Just eat your soup (im Thread Krieg, zum Beispiel) wurde ein Bildzitat von Andy Warhol verwendet, der selber wiederum die Suppendosen der Fa. Campbell für seine, sehr bekannten Bilder verwendete (dieses hier: http://www.1001prints-posters.com/soup_cans.htm). Tatsächlich war in Just eat your soup aber genau Warhol zitiert, weil er in manchem den american dream symbolisiert. - Der Irakkrieg hat demgegenüber ein ganz häßliches Gesicht, paßt nicht dazu, und daran erinnert dieses Bild. - Es ist also nicht die Dose, die da dargestellt wird, und auch nicht das Warhol-Bild, sondern etwas anderes, in einem eigenen Zusammenhang. - Es ist die künstlerische Freiheit, genau das zu tun...
Der Gesetzgeber hat die Unschärfe im Grunde anerkannt, die insgesamt in diesem Thema liegt, und es so formuliert:
Gem. § 3 S. 1 UrhG sind auch Bearbeitungen von schon bestehenden Werken eigene Werke. Das Recht des Bearbeiters ist ein abhängiges Recht. Jede Verwertung der Bearbeitung ist gleichzeitig eine Verwertung des bearbeiteten Originalwerks. Daher wird der Bearbeitungsschutz nur "unbeschadet des Urheberrechts am bearbeiteten Werk" gewährt (§23 Satz1UrhG). Für die Erstellung eines Werkes durch Bearbeitung eines anderen sind noch zwei weitere Möglichkeiten denkbar: Zunächst ist denkbar, daß das bearbeitete Werk keinem Urheberrecht mehr unterliegt, also sog. Gemeingut ist. Das Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (§64UrhG). Nach diesem Fristablauf wird das Werk gemeinfrei. Mit diesem Gemeingut kann jeder nach Belieben verfahren. Das gemeinfrei gewordene Werk kann von jedermann verwertet und bearbeitet werden. Die Bearbeitung daran unterliegt wieder - als neues Werk - dem Urheberrecht. Allerdings sieht das Urheberrecht in §3 Satz 2 hier eine Einschränkung bei "unwesentlicher Bearbeitung eines nicht geschützten Werkes der Musik". Als zweite Möglichkeit ist noch denkbar, daß die "Bearbeitung" ein eigenes Werk ist, weil sie sich weitestgehend von dem Original gelöst hat. Anders als die vom Originalwerk abhängige Bearbeitung, bei der, um mit den Worten des Bundesgerichtshofes zu sprechen, "das bearbeitete Werk in seinen Grundzügen noch voll durchleuchtet", schafft eine freie selbständige Benutzung des fremden Werkes ein neues Werk, das dessen Urheber im Gegensatz zur abhängigen Bearbeitung ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlichen und benutzen darf (Ernst-Joachim Mestmäcker, Erich Schulze, Marcel Schulze, Stephen Stewart, Michael Walter (Hrsg.), Kommentar zum deutschen Urheberrecht, Stand Dezember 1996, § 3, Rz. 6). Hier gilt §24 UrhG Abs. 1. Wie die höchstrichterliche Formulierung zeigt, ist auch hier immer der Einzelfall entscheidend. Eine feste und eindeutige Grenze gibt es nicht. Es kann nicht gesagt werden: ab x geänderten Pixeln ist ein bearbeitetes Bild ein eigenes Werk. (http://www.zdv.uni-mainz.de/JoguBits/17/urheber17.html)
Das "Durchleuchten" ist ein insgesamt subjektiver Begriff. Ich selbst verwende immer wieder auch Bilder, die ich nicht selbst gemacht habe, und stelle sie in neue Zusammenhänge, Bedeutungen und Ausführungen, um damit meine Kunst zu machen. - Und mag mich auch nicht davon abhalten lassen. - Die Gedanken sind frei (W. Biermann). - Die Kunst ist es auch, soweit man sie selbst verantwortet und die eigene Reputation dazu gibt. Oder?
Neo
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Neo | oi - hab gar nicht gemerkt, daß das wieder so intensiv war, aber du hast ja recht [:)] nee, genau dieses Thema diskutiere ich gerade an anderer Stelle, und da ist es schon sehr konkret
deshalb das whamm... ein whämmchen wäre vielleicht zarter gewesen ;-))) och. Hauptsache, man holt sich nicht die Schere in den Kopf dabei, oder? - Grüßle
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